Satzung
Name, Sitz
§ 1
Der Verein führt den Namen siehe oben. Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Gelsenkirchen eingetragen.
Zweck des Vereins
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen.
Er hat sich die Aufgabe gestellt, das bildende und erholende Freizeitleben junger Menschen und Familien durch die Errichtung und Unterhaltung von Freizeit , Bildungs und sonstigen Einrichtungen vornehmlich in seinen Anschlussgliederungen zu fördern. Zur Erläuterung dieser Zielsetzung gibt sich der Verein Arbeitsrichtlinien.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert etwa von ihnen geleisteter Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder der SJD Die Falken oder der SPD sind. Juristische Personen können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Sie hat nur Vorschlägen des Landesvorstandes NRW der SJD Die Falken (im folgenden Landesvorstand genannt) zu entsprechen.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Beendigung der Mitgliedschaft in der SJD Die Falken oder in der SPD,
b) bei den Mitgliedern der Verbandsvorstände durch Beendigung ihrer Funktion, kraft der sie Mitglied im Verein geworden sind,
c) durch Austritt, der schriftlich unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende erklärt werden kann,
d) durch Ausschluß, der von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung der Mehrheit aller Vereinsmitglieder wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins beschlossen werden kann.
Mitgliedsbeitrag
§ 4
Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird, wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr getroffen.
Organe
§ 5
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 6
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Kalenderjahr, statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand beruft die Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen ein. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder vom Landesvorstand schriftlich unter Angabe eines zur Beratung gestellten Punktes verlangt wird.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 3 und 10, der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift des Vorsitzenden oder eines Vertreters und des Geschäftsführers zu bestätigen ist.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 7
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Kenntnisnahme des Berichts über die Kassen und Geschäftsführung des Vorstandes
c) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
d) Wahl neuer Mitglieder gemäß § 3
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen gemäß § 10
f) Beschluss über Auflösung des Vereins gemäß § 10 der Satzung
Vorstand
§ 8
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er besteht aus
dem / der ersten Vorsitzenden
einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden
einem / einer Geschäftsführer/ -in
und 8 Beisitzer(inne)n.
Der / die Landesvorsitzende der SJD Die Falken ist gleichzeitig Vorsitzender / Vorsitzende des Falken Bildungs und Freizeitwerkes NRW.
Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/ -in und der/die stellvertretende Vorsitzende.
Prüfung der Kassen und Geschäftsführung
§ 9
Die Prüfung und Kontrolle der Kassen und Geschäftsführung des Vereins wird durch 3 Vertreter/ -innen der Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Zur Durchführung dieser Prüfung sind den Beauftragten sämtliche Unterlagen des Vereins vorzulegen. Der Verein hat den Beauftragten Auskunft über alle mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen zu geben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
§ 10
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Zeltlagerplatz e.V., Saarstraße 14, 12161 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Besteht auch dieser nicht mehr, so fällt das Vereinsvermögen an die „Stiftung zur Förderung des Archivs der Arbeiterjugendbewegung und der sozialistische Jugendarbeit“, Saarstraße 14, 12161 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Besteht auch diese nicht mehr, so fällt das Vereinsvermögen an den Hauptausschuss der Arbeiterwohlfahrt in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 11.11.1992
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 12.11.2008
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 05.11.2014