Bekämpfung von Kinderehen

Im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 2429) ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen verkündet worden. Es ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten.

Zukünftig können Ehen nur noch von Erwachsenen geschlossen werden, denn die Ehemündigkeit wird ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt. Eine unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossene Ehe ist grundsätzlich aufzuheben.

Auch die Gültigkeit von Ehen von Minderjährigen, die nach ausländischem Recht abgeschlossen wurden, wird durch die Gesetzesänderung aus Gründen des Kindeswohls und des Minderjährigenschutzes nach dem EGBBG entsprechend eingeschränkt.

Schließlich enthält das Gesetz eine Änderung in § 42a SGB VIII vor. Hier wird klargestellt, dass auch ein verheirateter Minderjähriger in Obhut genommen werden kann.

Quelle: Rechtsfragen der Jugendhilfe